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6.4 Begriffe zur Entsorgung

Abfall

(1) Abfall ist in § 3 Abs. 1 KrWG wie folgt definiert:

„Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“

D. h., alle Stoffe und Gegenstände, für die der Besitzer keine Verwendung mehr hat und derer er sich entledigt, entledigen will oder entledigen muss, werden als Abfall bezeichnet, unabhängig davon, ob diese Sache schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt wird.

Subjektiver und objektiver Abfallbegriff

(2) Unterstellt man, dass im Rahmen von Baumaßnahmen anfallender verunreinigter Boden auf der Liegenschaft verbleiben soll und dementsprechend kein Entledigungswille vorliegt, stellt dieser Boden zunächst keinen Abfall dar (subjektiver Abfallbegriff). Ist dieser Boden jedoch aufgrund seines konkreten Zustandes geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und kann dessen Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden, muss sich der Besitzer des Abfalls entledigen (objektiver Abfallbegriff).

Abfallschlüssel

(3) Die Definition von Abfallarten erfolgt auf Grundlage des Europäischen Abfallverzeichnisses (AVV vom 10.12.2001, zuletzt geändert am 24.02.2012). Dieses Abfallverzeichnis, in dem die als gefährlich eingestuften Abfallarten mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, beschreibt die Abfallart mit einer Herkunftsbezeichnung und einem sechsstelligen Abfallschlüssel. Im Rahmen von (Altlasten-)Sanierungen, aber auch beim Rückbau auf Bundesliegenschaften können diverse Abfallschlüssel der Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle; einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) sowie 19 (Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen und weitere) vorkommen.

Nachweis- und Registerpflichten

(4) Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung i. V. m. dem KrWG bestehen grundsätzlich für alle Abfälle Nachweis- bzw. Registerpflichten. Der Umfang dieser Pflichten für Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger richtet sich nach der Einstufung als „gefährliche Abfälle“ bzw. „nicht gefährliche Abfälle“. Ein großer Teil der Bau- und Abbruchabfälle, soweit diese eben als „nicht gefährliche Abfälle“ einzustufen sind, ist im Falle der Verwertung und Beseitigung für den Abfallerzeuger nicht mehr mit Nachweis- und Registerpflichten verbunden.

Sofern also „gefährliche Abfälle“ anfallen, bedeutet dies, dass

  • die geplante Entsorgung des Materials auf Ihre Zulässigkeit hin geprüft (Entsorgungs- und Verwertungsnachweis) und
  • die ordnungsgemäße Entsorgung durch das elektronische Begleitscheinverfahren nachgewiesen werden muss.

(5) Eine detaillierte Darstellung des Nachweisrechts gibt Anhang A-5 der Baufachlichen Richtlinien Recycling.

Regelungen für Boden und Bauschutt nicht bundeseinheitlich

(6) Für Boden und Bauschutt gibt es keine bundeseinheitlichen Regeln bezüglich der Nachweisführung. Diese wird i. d. R. per Erlass bzw. Gesetz durch die Länder geregelt. Für Boden, der aufgrund seines Schadstoffgehaltes als „gefährlicher Abfall“ einzuordnen ist, greift nicht automatisch der objektive Abfallbegriff (Entledigungszwang). Die Klassifizierung „gefährlicher Abfall“ bedeutet lediglich, dass im Falle des Entledigungswillens entsprechende Überwachungsverfahren anzuwenden sind.

Andienung

(7) In einigen Bundesländern besteht für gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, eine Andienungspflicht, teilweise auch eine Überlassungspflicht an staatliche Sonderabfallentsorgungsgesellschaften. Das Verfahren der Andienung, das i. d. R. im Zusammenhang mit dem Entsorgungsnachweis durchgeführt wird, ist bei der jeweils zuständigen Abfallbehörde zu erfragen.

Die Andienungspflicht gilt jedoch nur für gefährliche Abfälle zur Beseitigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die zu diesem Zeitpunkt gültige niedersächsische Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen für nichtig erklärt, „soweit sie Abfälle zur Verwertung betrifft“ (BVerwG 7 CN 1.98, Urteil vom 29.07.1999).

Entsorgungsnachweis (bei gefährlichen Abfällen)

(8) Die organisatorische Durchführung von Entsorgungsvorgängen erfolgt nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV). Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle (ab 2.000 kg/a) sieht das KrWG das obligatorische Nachweisverfahren vor (dort §§ 49, 50). Anhand von Bescheinigungen, Belegen und Erklärungen, die von Abfallerzeuger, Beförderer, Entsorger und Behörden ausgestellt bzw. gegengezeichnet werden, ist die Beseitigung bzw. Verwertung zu dokumentieren.

Der Nachweis wird unter Verwendung von Formblättern geführt. Er besteht aus folgenden Teilen (s. Anhang A-5 der Baufachlichen Richtlinien Recycling):

  • Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
  • Verantwortliche Erklärung (VE) des Abfallerzeugers,
  • Deklarationsanalyse (DA) des Abfalls,
  • Annahmeerklärung (AE) des Abfallentsorgers,
  • Behördenbestätigung (BB) der für die vorgesehene Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.

(9) Die genaue Handhabung des Entsorgungsnachweises ist in den §§ 3-6 der NachwV beschrieben. Sammelentsorgungen sind unter bestimmten, eng gefassten Bedingungen möglich (§ 9 NachwV).

Privilegiertes Verfahren (bei gefährlichen Abfällen)

(10) Oben beschriebene Entsorgungsnachweisführung kann durch den Wegfall der Behördenbestätigung vereinfacht werden, wenn der Entsorger nach § 7 NachwV freigestellt ist (zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb, EMAS-Betrieb oder auf Antrag freigestellt).

Transportgenehmigung

(11) Der Beförderer muss entsprechend §§ 53-54 KrWG bzw. der BefErlV eine Genehmigung für den Transport von

  • Abfällen zur Beseitigung und
  • gefährlichen Abfällen zur Verwertung

nachweisen können.

Nachweisführung

(12) Mit Hilfe des elektronischen Begleitscheinverfahrens wird der Nachweis über die entsorgten Abfälle geführt. Die Begleitscheine müssen in Registern geführt werden. Seit dem 01.04.2010 muss der Nachweis in elektronischer Form geführt werden.

Entsorgungsfachbetrieb

(13) Die EfbV ermöglicht in der Abfallwirtschaft tätigen Betrieben eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb. Solche Betriebe brauchen keine Transportgenehmigungen (gem. § 7 NachwV) bei entsprechender Zertifizierung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten.

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