BWM BMI und BMVg
StartTextteilAnhängeLinks
Sie sind hier: Startseite > Textteil > 4 Verfahrensregelungen > 4.7 Berücksichtigung von Kampfmitteln

4.7 Berücksichtigung von Kampfmitteln

Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung

(1) Vor der Aufnahme von Arbeiten im Gelände hat sich der Auftraggeber über eine eventuelle Kampfmittelbelastung kundig zu machen. Eine Definition, einen umfassenden Überblick sowie konkrete Vorgaben zur praktischen Vorgehensweise geben hierzu die Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR).

Arbeitssicherheit

(2) Im Boden verborgene Kampfmittel stellen einen wesentlichen Arbeitssicherheitsaspekt im Rahmen der Phase II und III und unter Umständen auch bereits in Phase I dar. Von besonderer Bedeutung sind nicht detonierte Sprengsätze (Blindgänger) aus Abwurfmunition. Aber auch Kampfmittel kleinerer Kaliber können die Arbeitssicherheit gefährden. Da militärisch genutzte Flächen vorrangige Ziele alliierter Luftangriffe waren, ist sowohl dort als auch in der Umgebung von Industrieanlagen, Verkehrsknotenpunkten sowie in Großstädten i. A. mit Blindgängern zu rechnen (detaillierte Ausführungen bieten hierzu die BFR KMR, u. a. Anhang A-2.1.4 Verursachungsszenarien).

Kampfmittelräumdienst

(3) Besteht Unsicherheit bzgl. des Kampfmittelverdachts, so ist zur Klärung eine schriftliche Anfrage an die im jeweiligen Bundesland zuständige Stelle (z. B. Kampfmittelräumdienste, Ordnungsbehörden) durch den Auftraggeber zu richten. Diese Stelle ist in der Regel den Landesinnenministerien unterstellt. Die spezifischen Landesregelungen sind zu beachten (s. a. BFR KMR, A-1.3).

Kampfmittelfreiheit

(4) Kampfmittelfreiheit beschreibt die Situation kampfmittelbelasteter Grundstücke nach erfolgten Räum- und Beseitigungsarbeiten. Sie wird nach Abschluss der Arbeiten (oder erfolgter Absuche) unter Hinweis auf das Räumziel und die eingesetzte Technik durch die im jeweiligen Bundesland für die Kampfmittelräumung zuständige Stelle erklärt (s. a. BFR KMR, A-9.4.12).

(5) Konnte der Kampfmittelverdacht nicht hinreichend ausgeräumt werden, so ist für die

  • Historische Erkundung
    für Geländebegehungen ggf. die Begleitung durch einen Befähigungsscheininhaber gemäß § 20 SprengG erforderlich (s. a. BFR KMR, A-9.2.1).
  • Untersuchung
    die Kampfmittelfreiheit durch Probesondierungen (Negativsondierung) der Bohransatzpunkte zu gewährleisten. Die Ausführung erfolgt durch die zuständige Stelle für die Kampfmittelräumung bzw. durch Fachfirmen. In der Regel ist die Kampfmittelfreiheit durch eine Verlegung der Bohransatzpunkte zu erreichen. Nur im Ausnahmefall wird im Rahmen der technischen Erkundung zur Realisierung des Erkundungsziels eine Kampfmittelräumung notwendig werden.
  • Sanierung
    die Notwendigkeit zur Sicherstellung der Kampfmittelfreiheit sowohl vom technischen Verfahren der Sanierung als auch von der flächenhaften) Ausprägung der Kampfmittelbelastung abhängig. Generell sind folgende Vorgehensweisen möglich:
    1. „Freisondierung“ wie unter dem Punkt „Untersuchung“ beschrieben,
    2. Baubegleitende Kampfmittelräumung durch die zuständige Stelle für die Kampfmittelräumung bzw. Fachfirma (s. a. BFR KMR, A-9.4.3 Baubegleitende Kampfmittelräumung),
    3. Kampfmittelräumung vor der Sanierung (s. a. BFR KMR, u. a. A-9.4.5 bis 9.4.7).

Antreffen von Kampfmitteln

(6) Werden im Rahmen der Untersuchung, der Sanierung oder bei sonstigen Arbeiten unerwartet Kampfmittel angetroffen, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und in Abstimmung mit der Liegenschaftsverwaltung ist die zuständige Stelle für die Kampfmittelräumung zu benachrichtigen. Deren Weisungen sind zu befolgen. Das Bergen und die weitere Behandlung dieser Funde liegen in ihrer Verantwortung.

Beauftragung der Leistungen

(7) Leistungen zur Sicherstellung der Kampfmittelfreiheit sind durch die Bauverwaltung gesondert zu beauftragen. Die Begleitung/Überwachung/Koordinierung der Leistungen vor Ort erfolgt durch die Bauverwaltung oder den AN. Die Kampfmittelfreiheit ist i. d. R. durch die zuständige Stelle für die Kampfmittelräumung zu bestätigen. Die Dokumentation der Leistungen, insbesondere auch der Kampfmittelräumung erfolgt unter Anwendung des INSA und der BFR LBestand (s. a. BFR KMR, A-6.2 Digitale Bestandsdokumentation KMR und A-9.4.10 Dokumentation Phase C).


Weitere Informationen
Downloads