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4.5.2.1 Beschreibung der Leistungen

Allgemeine Auswahlkriterien

(1) Gutachter- und Planungsleistungen sind geistig-schöpferische Leistungen, die nicht vergleichbar sind. Aufträge sind an einen solchen Bewerber zu vergeben, „der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet“. Es ist zu überprüfen, ob der freiberuflich Tätige die für die jeweilige Phase erforderlichen Qualifikationen aufweist. Als Beurteilungskriterien sind oberhalb der EU-Schwellenwerte die §§42ff. VgV unter Berücksichtigung der VgV, Abschnitt 6 „Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen“ heranzuziehen. Unterhalb der Schwellenwerte sind die §§31ff. UVgO anzuwenden.

(2) Grundsätzlich gilt in beiden Fällen, dass auch Ingenieurleistungen in den Wettbewerb zu stellen sind. Ziel ist es, dass unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Vergabemöglichkeiten die bestmögliche Option aus dem Bieterkreis ausgewählt wird. Dabei sind die Vergabekriterien im Vorfeld der Aufgabe angemessen zu formulieren und bekannt zu geben. Eine ausschließliche Vergabe nach dem Preis widerspricht den Vergabegrundsätzen.

(3) Unterliegen die angeforderten Ingenieurleistungen gesetzlichen Gebühren- und Honorarordnungen (z.B. der HOAI) sind diese entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Sowohl die VgV (§18 „wettbewerblicher Dialog“ in Verbindung mit den Abschnitten 5 und 6, §69 - §80) als auch die UVgO (§52) bieten Möglichkeiten zur Durchführung von Planungswettbwerben, die auch im Rahmen komplexer Untersuchungs- und Sanierungsstrategien oder bei der Findung alternativer und innovativer Lösungsansätze angewendet werden können.

(5) In diesem Zusammenhang bietet die RPW 2013 (Richtlinie für Planungswettbewerbe) die Basis zur Durchführung des Wettbewerbs.

Leistungen für Analytik und Probenahme

(6) Liefer- und Dienstleistungen, die nicht durch Planunterlagen, Formulierungen, Interpretationen und Schlussfolgerungen in einem Gutachten oder einer Planung nachvollziehbar und überprüfbar werden, also z. B. Probenahme und Analytik, lassen sich zwar (wie auch beim konstruktiven Bau) vor Ort stichprobenweise überprüfen, jedoch bedarf es dazu normierter oder normähnlich festgeschriebener Verfahren, die zur Anwendung vereinbart werden und deren Einhaltung dann überprüft werden kann.

Die Probenahme ist von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN EN ISO/IEC 17020 akkreditierten oder nach Regelungen der Länder gemäß §18 Satz 2 BBodSchG notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen.

Externe Kompetenzbestätigung

(7) An die Kompetenz der Laboratorien/Ingenieurbüros für Probenahmen und/oder Untersuchungen werden besondere Anforderungen gestellt (s. Anhang A-2.1). Diese Anforderungen umfassen alle gesetzlichen Anforderungen der BBodSchV (§19) und zusätzliche Vorgaben (vor allem zur Bodenluft- und Grundwasserbeprobung), die sich zur Vereinheitlichung und Effizienzoptimierung auf Bundesliegenschaften bewährt haben. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch ein externes Kompetenzbestätigungsverfahren (z. B. Akkreditierung oder Notifizierung) nachzuweisen.

Listen kompetenter Unternehmen

(8) Unternehmen, die eine Akkreditierung auf der Grundlage der bundesweit einheitlichen „Anforderungen an Probenahme, Probenvorbehandlung und chemische Untersuchungsmethoden auf Bundesliegenschaften“ erlangt haben, stehen in allen Bundesländern zur Verfügung.

Sie können im Internet unter folgender Adresse recherchiert werden:

www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html

(9) Auf der Grundlage des § 18 BBodSchG notifizierte Untersuchungsstellen (notifizierte Stellen und bekannt gegebene Sachverständige) können im Internet unter der Adresse

www.resymesa.de

recherchiert werden. Sollen Leistungen beauftragt werden (z. B. Grundwasseruntersuchungen), die von einer Kompetenzbestätigung im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens nach § 18 BBodSchG nicht hinreichend berücksichtigt werden, muss gem. Erlass B14 - 85 07 03 - 1.3 des BMVBS vom 20.03.2006 (s. Anhang A-10) sichergestellt sein, dass die oben genannten Anforderungen für Bundesliegenschaften dabei auf anderem Wege berücksichtigt und ggf. zusätzlich überprüft werden.

Ingenieurleistungen Phasen I und II

(10) In den Phasen I und II fallen in der Regel alle drei Leistungsarten an, deren Vergabe in einem Vorgang sinnvoll sein kann. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Es ist erkennbar, dass die Wirtschaftlichkeit einer getrennten Vergabe im Missverhältnis zu dem zu erwartenden Vorteil einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung steht (vgl. § 110 Abs. 1 GWB) und
  • der überwiegende Anteil des Leistungsumfanges einer geistig-schöpferischen Leistung (z. B. die Erstellung eines Gutachtens) zuzuordnen sowie das Ergebnis nicht vorher eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.

(11) Insbesondere können Laborleistungen oder das Errichten von Grundwassermessstellen zusammen mit den Ingenieurleistungen vergeben werden. Die Unterscheidung der Leistungen muss jedoch immer erkennbar bleiben. Dem Auftraggeber (AG) sind ferner mit dem Angebot die Sub-Auftragnehmer (Sub-AN) zu benennen.

Leistungskataloge/Leistungsbeschreibungen für die Phasen I und II

(12) Die Anhänge A-1 und A-2 der BFR BoGwS enthalten Leistungskataloge, Vertragsmuster und Vertragsbedingungen für die Phasen I und II, die die Unterscheidung der Leistungsarten berücksichtigen. Die Leistungskataloge enthalten jeweils umfassende Zusammenstellungen von Positionen, die der Anwender für seine objektspezifische Leistungsbeschreibung als Checkliste nutzen kann. Zu den Leistungskatalogen gehören jeweils:

  • Vorbemerkungen und Hinweise zur Leistungsbeschreibung für jede Leistungsphase
  • Merkblätter zur Dokumentation der Ingenieurleistungen (Bericht/ Gutachten)

Leistungsbild für die Phase III

(13) Planungsleistungen im Zusammenhang mit Sanierungen (Phase III) sind in der HOAI 2021 im Teil 3, Abschnitt 3 „Ingenieurbauwerke“ erfasst. Entsprechende Hinweise sind in der Objektliste (HOAI 2021, Anlage 12, Abschnitt 12.2, Gruppe 5) enthalten.

(14) Für die planerischen Anforderungen ist das Leistungsbild (HOAI 2021, Anlage 12) grundsätzlich anzuwenden, muss jedoch durch fachspezifische Anforderungen erläutert und ergänzt werden. In Anhang A-3.1.2 ist ein entsprechend erweitertes Leistungsbild enthalten. Weitere fachspezifische Anforderungen können über das Vertragsmuster und die zugehörigen AVB und BVB bestimmt werden.

(15) Die „örtliche Bauüberwachung“ ist als Besondere Leistung der LPH 8 - Bauoberleitung zugeordnet und ist nach HOAI 2021, §3, Abs. 2 gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Ingenieurleistungen wie:

  • Fachgutachterliche Begleitung (im Rahmen der Phase IIIb),
  • Fachgutachterliche Überwachung (im Rahmen der Phase IIIc),

sind nicht in der HOAI enthalten und sind gesondert zu vereinbaren.

Fachgutachterliche Begleitung/Überwachung

(16) Da die HOAI nur Ingenieurleistungen für den Bau, nicht aber den Betrieb einer Anlage erfasst, bedarf es für den Sanierungsbetrieb und die „Nachsorge“ der Vereinbarung einer Fachgutachterlichen Begleitung/Überwachung als Besondere Leistung. Im Rahmen der Fachgutachterlichen Begleitung/Überwachung wird die vertragsgerechte Behandlung/Sanierung des Mediums und die Nachhaltigkeit der Maßnahme kontrolliert. Leistungen, die hierbei anfallen können, sind in Anhang A-3.1.2 beschrieben.

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