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5.2.2 Durchführung der Phase II

Unterteilung der Phase II

(1) Die folgenden methodischen Hinweise zur Durchführung der Phase II gelten allgemein. Grundsätze der Untersuchungsstrategie werden im Anhang A-2.1.1 erläutert, detaillierte Anforderungen zur Durchführung der Untersuchungen enthält Anhang A-2.1.2 und Hinweise zur Bewertung von Untersuchungsergebnissen der Anhang A-2-1-3. Anhang A-2.1.5 enthält Anforderungen an die Dokumentation der Untersuchungen. Praxisbeispiele werden in unregelmäßiger Folge in den „Arbeitshilfen BoGwS aktuell“ erläutert.

Inhalte der Phase IIa

(2) Die Phase IIa hat zum Ziel, den Kontaminationsverdacht zu prüfen. Dazu dienen die folgenden Schritte::

  • Entwickeln einer Untersuchungsstrategie auf der Grundlage der in Phase I zusammengestellten Informationen und Kontaminationshypothesen sowie Planung der durchzuführenden Untersuchungen (sofern in der Phase I nicht bereits erfolgt),
  • Durchführung der orientierenden Untersuchungen mit Erfassung der Standortbedingungen und der Kontamination sowie der vorhandenen und geplanten Nutzungen,
  • Prüfung der Kontaminationshypothesen (trifft die Kontaminationshypothese nicht zu, muss sie verworfen werden; ggf. werden neue Untersuchungen auf der Basis einer verbesserten/modifizierten Hypothese erforderlich),
  • Bewertung der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen bzw. schädlicher Grundwasserverunreinigungen entsprechend der relevanten Wirkungspfade,
  • Dokumentieren der jeweiligen Phase II in einem Bericht nach Anhang A-2.1.6 sowie in der zentralen Datenbank INSA (Erfassung aller KVF/KF, Untersuchungspunkte, Probenahmen und Analysenergebnisse des jeweiligen Projekts).

Überprüfung eines Verdachts

(3) In entsprechender Weise sind KF zu untersuchen, von denen zwar gegenwärtig keine Gefahren ausgehen (eingestuft als B-Flächen), über die aber zur Planung von Infrastrukturmaßnahmen, Umnutzungen, Veräußerungen usw. entsprechende Entscheidungsgrundlagen benötigt werden.

Bewertung bei ausreichendem Kenntnisstand

(4) Bestätigt sich in der Phase IIa der Kontaminationsverdacht, wird aus der kontaminationsverdächtigen Fläche (KVF) eine kontaminierte Fläche (KF). Flächen, bei denen sich der Kontaminationsverdacht nicht bestätigt, werden als solche dokumentiert und scheiden aus der Bearbeitung aus. Ist nach den Untersuchungen der Phase IIa eine Kontamination nach Art, Ausmaß und Verhalten hinreichend bekannt, kann bereits die Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden.

Inhalte der Phase IIb

(5) Besteht nach Abschluss der Phase IIa aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Gefahrenverdacht für Schutzgüter, ohne dass der Informationsstand für eine abschließende Gefährdungsabschätzung ausreicht, müssen in einem weiteren Schritt, der Phase IIb (Detailuntersuchung), die räumliche Verteilung der Schadstoffe, ihr Ausbreitungsverhalten, der mögliche Transfer zu Schutzgütern und deren tatsächliche Exposition untersucht werden. Dieser Schritt ist im Einzelfall zur Erzielung einer größeren Effektivität und zur Kostenersparnis in zwei oder mehrere aufeinander folgende Teilschritte zu unterteilen. Es kann auch erforderlich werden, die Untersuchungen durch ein Monitoring zu ergänzen, um z.B. das zeitliche Verhalten der Schadstoffausbreitung zu untersuchen.

Untersuchungsmethoden

(6) Bei den in der Phase II eingesetzten Untersuchungsmethoden unterscheidet man beprobungslose Untersuchungen von Untersuchungen mit Probenahme.

Untersuchungsmethoden ohne Probenahme

(7) Auch ohne die Entnahme und Untersuchung von Proben lassen sich Informationen über den Zustand einer Liegenschaft und die Beschaffenheit ihres Untergrundes gewinnen. Die hierfür eingesetzten Methoden lassen sich unterteilen in:

  • Fernerkundung (Primärauswertung von Luftbildern und Airborne-Laserscandaten),
  • geophysikalische Messungen,
  • chemische und physikalische Messungen vor Ort,
  • hydraulische und hydrologische Messungen (z.B. Wasserstands- und Abflussmessungen),
  • numerische Simulationen, Modellrechnungen und Berechnungen aus vorliegenden Messdaten (z.B. Frachten, Verdünnungen, Transportraten).
  • Zusammenfassende Informationen zu den technischen Verfahren (Datenblätter mit Verfahrensbeschreibung, empfohlene Anwendungsszenarien, ausgewählte technische Parameter, Kosten, Auswertebeispiele) sind dem Anhang A-4 zu entnehmen.

Untersuchungen mit Probenahme

(8) Untersuchungen mit Probenahme werden allgemein untergliedert nach dem beprobten Medium in Boden- (bzw. Feststoff-), Luft- (bzw. Gas-) und Wasser- (bzw. Sickerwasser-/Flüssigkeits-) Untersuchungen. Man unterscheidet das Aufschlussverfahren (Schurf, Bohrung, Messstelle usw.) von der anschließenden Probengewinnung (z. B. Entnahme der Bodenprobe aus dem Bohrstock, Abfüllen der Wasserprobe aus dem Förderstrom der Unterwasserpumpe) und der Überführung der Probe in ein geeignetes Probengefäß, sowie anschließendem Transport und ggf. Lagerung.

Probenahmeplan

(9) Nach §19 BBodSchV ist die Probenahme von einem Sachverständigen gemäß §18 BBodSchG oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde zu planen, zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren. Dazu gehört auch der schriftlich fixierte Probenahmeplan, mit dem die Probenahmestrategie umgesetzt wird (siehe Anhang A-2.1.2.2).

Vorgehensweisen

(10) Die Vorgehensweisen bei der Probenahme im Rahmen der Kontaminationsbearbeitung müssen die örtlichen Gegebenheiten und sonstige Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigen. In der BBodSchV sind daher keine anzuwendenden Probenahmeverfahren vorgeschrieben. Stattdessen wird gefordert, die Vorgehensweise bei der Probenahme zu begründen und zu dokumentieren. Zur Vorgehensweise siehe Anhang A-2.1.1.

Kartierungen

(11) Kartierungen (geologische, geomorphologische, hydrologische, vegetationskundliche, bodenkundliche u.a.) können je nach Art und Fragestellung mit oder ohne Probenahmen durchgeführt werden.

Umfang der Untersuchungen

(12) Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach der Datenlage der vorangegangenen Phase, den örtlichen Gegebenheiten sowie dem Ziel der Untersuchungen.

  • Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit müssen genau die für eine zu treffende Entscheidung erforderlichen Informationen beschafft werden. Stehen zu wenige Informationen zur Verfügung, vergrößert sich das Risiko einer Fehlentscheidung mit u.U. schwerwiegenden finanziellen Folgen. Andererseits kann der Einsatz einfacher und damit kostengünstigerer Methoden z.B. ausreichend sein, wenn nach der Fragestellung keine hohen Anforderungen an die Aussagesicherheit zu stellen sind. Die zielgerichtete Planung der Untersuchungen ist daher von großer Bedeutung.
  • Ein Messergebnis, dessen Wert keinen Einfluss auf eine Entscheidung hat oder das größenordnungsmäßig vorhersehbar ist, ist in der Regel verzichtbar.

Aussagesischerheit

(13) Der Aussagesicherheit der Untersuchungsergebnisse kommt bei der Bearbeitung von Kontaminationen eine besondere Bedeutung zu, da z. B. auf ihrer Grundlage entschieden wird, ob eine schädliche Bodenveränderung oder eine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit oder der hinreichende Verdacht darauf vorhanden ist.

  • Eine Absicherung der Repräsentativität untersuchter Proben für die untersuchte Fläche kann durch eine räumliche Verdichtung der Probenahme erfolgen. Die stoffliche Homogenität der Laborproben wird durch Probenteilung im Labor und Doppel- bzw. Mehrfachbestimmungen überprüft (s. auch Anhang A-2.1.1). Auch die Zuverlässigkeit der chemischen Analytik ist durch Kontrollproben in geeignetem Umfang zu überprüfen.
  • Zur Qualitätssicherung für Untersuchungen und/oder Probenahme ist auch Kapitel 4.5.2.1 zu beachten.
  • Auch wenn keine Kontamination nachgewiesen wird, muss diese Aussage den Anforderungen entsprechend sicher sein. Screening-Analysen sind z. B. ein geeignetes Mittel, um das „Übersehen“ von Schadstoffen weitgehend auszuschließen.

Unsicherheiten bei der Planung berücksichtigen

(14) Probenahme und Labormessungen beinhalten unvermeidbare Unsicherheiten. Diese müssen daher bei der Planung von Untersuchungsprogrammen und bei Entscheidungsprozessen, die auf deren Ergebnissen aufbauen, angemessen und rechtzeitig berücksichtigt werden.

  • Hinsichtlich der durch die Probenahme verursachten Unsicherheiten ist zu unterscheiden zwischen der technischen Handhabung der Proben und der Auswahl der Proben sowie der Auswahl der Probenahmeverfahren in Abhängigkeit von der Fragestellung und den örtlichen Gegebenheiten.

Technisch bedingte Unsicherheiten

(15) Die technische Handhabung (entsprechend dem gewerblichen Anteil der Dienstleistung Probenahme) beginnt beim Aufschlussverfahren; sie beinhaltet den sachgerechten Umgang mit den eingesetzten Gerätschaften, die Verfahren der Mischproben- oder Teilprobenbildung, das Vermeiden von möglichen Veränderungen der zu untersuchenden Parameter und die Verfahren zur Konservierung, Verpackung, Lagerung und für den Transport der Proben bis hin zur Probenvorbehandlung im Gelände und im Labor. Nur für diese Leistungen können zur Sicherung des Einhaltens der gestellten Anforderungen z. B. interne Audits und externe Kompetenzbestätigungsverfahren etwa auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 herangezogen werden.

Gutachterlich bedingte Unsicherheiten

(16) Die Erarbeitung einer an die Fragestellung und die örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls angepassten Probenahmestrategie (siehe Anhang A-2.1.2.2) sowie deren Abstimmung und Übertragung in einen konkret ausführbaren Probenahmeplan, die Entscheidungen über die Vorgehensweisen bei der Probenahme und über die im Rahmen der Probenahme zusätzlich erforderlichen Messungen, Beobachtungen, Aufzeichnungen usw. sind gutachterliche Leistungen. Das Vorhandensein der erforderlichen Sachkunde und Erfahrung kann durch geeignete Referenzen überprüft werden. Das für den Einzelfall sachgerechte und angemessene Vorgehen kann nur anhand von Plausibilitätsprüfungen und hinreichend detaillierten und nachvollziehbaren Dokumentationen beurteilt werden.

Aufgaben des Gutachters bei der Probenahme

(17) Wegen der großen Bedeutung einer geeigneten Probenahme für ein belastbares Ergebnis ist generell zu vereinbaren, dass der für die Probenahmeplanung und -dokumentation verantwortliche Gutachter die Probenahme vor Ort beaufsichtigt oder selbst durchführt. Der Gutachter ist verantwortlich dafür, dass die Planung, Durchführung und Dokumentation der Probenahme vollständig und nachvollziehbar ist und die für die jeweilige Aufgabenstellung geeigneten Proben sichergestellt werden.

Voraussetzungen und Ergebnisse der Analytik

(18) Auf die Probengewinnung folgen die Konservierung, die Verpackung, der Transport (ggf. eine Lagerung), die Probenvorbehandlung sowie schließlich die eigentliche chemische oder biologische Analyse sowie physikalische Messung der Probe. Das Ergebnis einer Labormessung besteht aus drei Teilen, dem Messwert selbst, seiner Einheit (Dimension, z. B. mg/kg) und einer Angabe zur Messunsicherheit. Fehlt einer dieser Teile im Prüfbericht, so ist das Analysenergebnis nur sehr eingeschränkt oder nicht zu gebrauchen.

Dokumentation von Mehrfachbestimmungen

(19) Bei Doppel- oder Mehrfachbestimmungen sind nicht nur Mittelwerte, sondern immer alle Analysenwerte anzugeben. Das Analysenergebnis besteht dann aus zwei oder mehreren Zahlenwerten für jede Probe. Abweichungen sind zu interpretieren.

Überwachung durch wiederholte Messungen (Monitoring)

(20) Zur Untersuchung zeitlicher Veränderungen sind wiederholte Messungen oder Beobachtungen erforderlich. Die Häufigkeit und Dauer der Messungen oder Beobachtungen hängen von der jeweiligen Fragestellung und der erforderlichen Aussagesicherheit ab und müssen für den Einzelfall geplant und begründet werden (siehe auch Anhang A-2.1.2.7).

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