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3 Zuständigkeiten

Zuständigkeit der Bauverwaltungen

(1) Die projektbezogenen Aufgaben (Baumaßnahmen) auf Bundesliegenschaften werden in der Zuständigkeit der Bauverwaltungen des Bundes und der Länder (im Folgenden: Bauverwaltung, BV) gemäß RBBau durchgeführt. In Kapitel 4.2 der Neuen RBBau ist festgelegt, dass die Aufgabe der Bauverwaltungen die Leitung, Steuerung und Durchführung von Bauaufgaben ist, unter Beachtung gesetzlicher Schutzaufgaben und baufachlicher Richtlinien, also auch dieser BFR BoGwS.


Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)

(2) Der BImA ist im Rahmen von § 2 BImAG das Eigentum an allen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes übertragen worden. Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Eigentümerin der Liegenschaften obliegt der BImA. Sie entscheidet mit Ausnahme der Sonderregelungen mit einzelnen Nutzern (Dachvereinbarungen) über die Durchführung von Maßnahmen und stellt die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung.

Abb. 3 - 1: Organisationsstruktur für Liegenschaften der BImA

(3) Für die Kontaminationsbearbeitung als Teil der Bauangelegenheiten für Dienstliegenschaften des Bundes ist grundsätzlich die BImA als Eigentümerin zuständig. Sie bedient sich gemäß Ressortvereinbarung zwischen dem für das Bauen zuständigen Ministerium und dem BMF der Bauverwaltung (s. Abb. 3-1).


Dachvereinbarung zur Zusammenarbeit Bw – BImA

(4) Eine Ausnahme bilden die durch die Bundeswehr genutzten Liegenschaften der BImA. Gemäß Dachvereinbarung zwischen BMVg, BMF und BImA aus April 2009 (§ 8 Altlasten/Kampfmittel) obliegt der Bundeswehr als Nutzer und Betreiber während des Mietverhältnisses die Zuständigkeit für die Kontaminationsbearbeitung im Sinne der Dachvereinbarung gemäß ihres Altlastenprogramms. Sind von der Bw genutzte Liegenschaften gemäß aktuellem Stationierungskonzept für eine Nutzungsaufgabe vorgesehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen (i. W. erhöhte Umweltrisiken und Kaufinteressent/Investor vorhanden, Gefährdungsabschätzung noch nicht vorhanden) eine gesonderte Bearbeitung durch Bundeswehr (fachliche Steuerung) und BImA (Kostentragung) gemäß der zwischen BMVg und BImA vereinbarten Durchführungsbestimmung zu den §§ 8 und 9 der Dachvereinbarung (vgl. Bereichserlass D-2035/2) ab 3 Jahre vor Freizug erfolgen.

Abb. 3 - 2: Organisationsstruktur für von der Bundeswehr genutzte Liegenschaften


Von der Bundeswehr genutzte Liegenschaften

(5) Die Abteilung Gesetzliche Schutzaufgaben des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) ist für die Koordination der Kontaminationsbearbeitung auf den von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften verantwortlich. Die regionale Bearbeitung erfolgt in den Referaten K 6 der zuständigen Kompetenzzentren für Baumanagement des BAIUDBw (BAIUDBw KompZ BauMgmt) mit Unterstützung auf Ortsebene durch die Bundeswehr-Dienstleistungszentren (BwDLZ). Die KompZ BauMgmt K 6 des BAIUDBw entscheiden über die Durchführung von Maßnahmen und stellen die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung (s. Abb. 3-2).


Liegenschaften, die durch Gaststreitkräfte genutzt werden

(6) Auf Liegenschaften, die von Gaststreitkräften genutzt werden, liegt die – auch finanzielle – Verantwortung für die Bearbeitung von Kontaminationen einschließlich Sofortmaßnahmen bei akuter Gefahr beim jeweiligen Nutzer der Liegenschaft.


Dokumentation

(7) Die Bauverwaltung dokumentiert alle Maßnahmen zum Boden- und Grundwasserschutz auf Bundesliegenschaften im Informationssystem Boden- und Grundwasserschutz INSA. Die Bestandsdokumentation erfolgt gemäß den BFR LBestand und den BFR BoGwS als Regelwerke des Bundes. Die Dokumentation wird mit dem Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen LISA® durch die Bauverwaltungen geführt. Das INSA ist Bestandteil des LISA.


Aufgaben der Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz

(8) Das NLBL nimmt die Aufgaben der „Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz“ (Leitstelle BoGwS Bund) wahr. Dies sind:

  • Qualitätssicherung, z. B. Erarbeiten und Weiterentwickeln methodischer Konzepte, fachliche Unterstützung der Ministerien und der BImA beim Mitwirken innerhalb entsprechender Normungs- und Gesetzgebungsverfahren sowie Zusammenführen und Auswerten von Erkenntnissen und Erfahrungen aus abgewickelten Projekten zur Optimierung der Vorgehensweise.
  • Unterstützung, z. B. Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie fachliche Beratung des BMVg, der örtlichen Bau- und Liegenschaftsverwaltung und der BImA.
  • Datenmanagement, z. B. Weiterentwicklung des Fachinformationssystems Boden- und Grundwasserschutz und Anwenderunterstützung sowie Bündelung aller dezentral durch die Bauverwaltung geführten oder im Auftrag der BImA erzeugten Daten in der zentralen Datenbank des Informationssystems Boden- und Grundwasserschutz/Altlasten INSA.

Zusätzlich bedient sich die BImA der Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz für:

  • Qualitätsmanagement/-sicherung der von der BImA über die Bauverwaltungen oder Dritte veranlassten Erkundungs-, Sanierungsmaßnahmen und Gefährdungsbeurteilungen mit Vorschlägen zum weiteren Vorgehen in der nächsten Bearbeitungsphase.
  • Datenpflege z. B. für von der BImA erzeugte Daten (z. B. im Zuge von Verkaufsvorbereitung und Vertragsmanagement), soweit diese nicht durch Maßnahmen der Bauverwaltung erzeugt wurden.
  • Fachgutachterliche Funktion z. B. bei Rechtsstreitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der BImA
  • Fachgutachterliche Unterstützung im Zuge von Verkaufsvorbereitungs- bzw. Wertschöpfungsmaßnahmen auf Flächen und im Vertragsmanagement der BImA


Aufgaben der Fachaufsicht führenden Ebene/Leitstellen BoGwS in den Ländern

(9) Im Zuständigkeitsbereich jeder Fachaufsicht führenden Ebene ist eine Leitstelle für Boden- und Grundwasserschutz eingerichtet (LS BoGwS Land). In der Fachaufsicht führenden Ebene sind u. a. folgende Aufgaben gebündelt:

  • Projektcontrolling
  • Fachlicher Austausch mit der Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz im NLBL,
  • Auftragsweitergabe an örtliche Bauverwaltungen,
  • Fachliche Unterstützung der örtlichen Bauverwaltungen,
  • Führen der INSA-Datenbank und Integration der Daten in das LISA (ggf. werden diese Aufgaben an die bauausführende Ebene delegiert).


Aufgaben der örtlichen Bauverwaltung

(10) Maßnahmen zur Erfassung, Untersuchung und Sanierung werden durch die zuständige örtliche Bauverwaltung durchgeführt. Diese umfassen neben den allgemeinen baufachlichen Aufgaben:

  • Übergabe von Daten für die externe Erfassung im INSA im EFA-Modus an Ingenieurbüros und Rückleitung der Daten an die zuständige Leitstelle BoGwS,
  • Prüfung und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse und Gutachten sowie der Planungskonzepte (ggf. mit Unterstützung durch die Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz),
  • Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Länder und Kommunen in Absprache mit dem Auftraggeber (BImA oder BAIUDBw),
  • Datenerfassung bzw. Prüfung der Datenerfassung, sofern diese extern beauftragt wurde.


Laufende Maßnahmen bei Aufgabe der Nutzung durch Bundeswehr

(11) Mit Datum der Übernahme einer militärisch entbehrlichen Liegenschaft/Ende des Mietzeitraums übernimmt die BImA als Liegenschaftseigentümerin alle Maßnahmen der Kontaminationsbearbeitung und trägt deren Kosten. Soweit nicht über die Durchführungsbestimmung zu § 8 und § 9 der Dachvereinbarung geregelt, legen Bundeswehr und BImA bei laufenden Maßnahmen hierzu Einzelheiten unter Einbindung der Bauverwaltung in einer Vereinbarung fest.


Überwachungsaufgaben auf Liegenschaften in Zuständigkeit der BImA

(12) Die Überwachung von kontaminierten, aber nicht sanierungsbedürftigen Flächen der Phase II (C-Flächen) sowie von Flächen in der Nachsorge der Phase IIIc (C/III-Flächen) wird im Regelfall über die Bauverwaltung im Auftrag der BImA durchgeführt. Die Sicherstellung der Dokumentation im INSA obliegt hierbei der Bauverwaltung. Eine Ausnahme bilden die von der Bundeswehr genutzten Flächen (vgl. Nr. 1.4).


Überwachungsaufgaben auf von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften

(13) Auf von der Bw genutzten Liegenschaften wird die Überwachung von kontaminierten, aber nicht sanierungsbedürftigen Flächen der Phase II (C-Flächen) sowie von Flächen in der Nachsorge der Phase IIIc (C/III-Flächen) grundsätzlich über die Bauverwaltung im Auftrag des BAIUDBw KompZ BauMgmt durchgeführt. In Einzelfällen kann die hausverwaltende Dienststelle die Überwachung in Abstimmung mit dem BAIUDBw KompZ BauMgmt mit Fachpersonal der Bundeswehr selbst vornehmen oder extern vergeben. Die Sicherstellung der Dokumentation im INSA obliegt hierbei der Bw.

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